Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 7/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Versagung der Aufenthaltsgenehmigung - Regelversagungstatbestand - Familiennachzug - Volljährigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Privilegierungstatbestand für nachgezogene Kinder; Regelversagungstatbestand bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes; Beeinträchtigung eines erheblichen öffentlichen Interesses ermächtigt regelmäßig zur Versagung der Aufenthaltsgenehmigung; Bei Eintritt der Volljährigkeit ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 11.10.1991 - 5 K 2037/91
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 7/92
Papierfundstellen
- FamRZ 1992, 1292
- DÖV 1992, 539
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.1991 - 1 S 2601/91
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis; kurzfristige …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 7/92
Für eine ausnahmsweise mögliche rückwirkende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Ziel, eine Unterbrechung ihrer Geltungsdauer auszuschließen (s. dazu Beschl. d. Senats v. 28.11.1991 - 1 S 2601/91 - Fraenkel, aaO, S. 159 f.), bestand im vorliegenden Fall schon mit Rücksicht auf die erhebliche Dauer der Unterbrechung kein Anlaß. - VGH Baden-Württemberg, 26.11.1990 - 1 S 1907/90
Ausländerrecht: Fremdenpaß
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 7/92
Diese Erwägungen, auf die es bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage wesentlich ankommt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sowie zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Ermessenserwägungen Urt. d. Senats v. 26.11.1990, VBlBW 1991, 308 f.), tragen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis selbständig und sind aller Voraussicht nach frei von Ermessensfehlern.
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17
In Deutschland geborener, volljähriger Ausländer; Verlängerung einer …
Diese gesetzliche Konzeption lag schon der Vorgängervorschrift des § 26 AuslG 1990 zugrunde (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 24. Februar 1992 - 1 S 7/92 - DÖV 1992, 539, juris Rn. 3…, vom 10. Februar 1993 - 11 S 2532/92 - Inf-AuslR 1993, 212, juris Rn. 3, …und vom 21. November 2001 - 13 S 1635/01 - AuAS 2002, 74, juris Rn. 5; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 195). - VG Münster, 26.05.2011 - 8 K 2332/09
Niederlassungserlaubnis, Inzidentprüfung, maßgeblicher Zeitpunkt
vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.2.1992 - 1 S 7/92 -, juris, Rdn. 3; Hailbronner, Ausländerrecht, 71. Aktualisierung, Oktober 2010, § 35 AufenthG, Rdn. 14.vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.2.1992 - 1 S 7/92 -, juris, Rdn. 3; Hailbronner, Ausländerrecht, 71. Aktualisierung, Oktober 2010, § 35 AufenthG, Rdn. 14.
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.1992 - 11 S 6/92
Aufenthaltserlaubnis für Ausländer - Vorliegen von Regelversagungsgründen
Die Möglichkeit einer ermessensfehlerfreien Ausweisung ist nicht (zusätzlich) erforderlich (Anschluß an VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 24.2.1992 - 1 S 7/92 -).Die einzelnen Straftaten sind Ausweisungstatbestände i.S. der §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG und begründen den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG; die Möglichkeit einer ermessensfehlerfreien Ausweisung ist nicht zusätzlich erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 24.2.1992 - 1 S 7/92 -).
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 13 S 1635/01
Achtjahresfrist - unbefristete Verlängerung der einem Minderjährigen erteilten …
Die Verwendung des Präsens ("ist") gebietet vielmehr eine Auslegung dahingehend, dass das nachgezogene Kind auch noch im Zustand der Volljährigkeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss, wobei die Achtjahresfrist allerdings nicht schon bei Eintritt der Volljährigkeit erreicht zu sein braucht (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 26 RdNr. 16 im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.2.1992 - 1 S 7/92 -, DÖV 1992, 539). - VGH Baden-Württemberg, 07.12.1995 - 11 S 1523/94
Schädliche Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bei verspäteter …
Denn die gesetzliche Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG verlangt den "Besitz der Aufenthaltserlaubnis" und nicht nur eine - in § 97 AuslG (und - in anderem Zusammenhang - in § 89 Abs. 3 AuslG) geregelte - "Rechtmäßigkeit des Aufenthalts" (…s. auch Kanein/Renner, Ausländerrecht, Komm., 6. Aufl., § 26 AuslG RdNrn. 8, 3, § 24 AuslG RdNr. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 24.2.1992 - 1 S 7/92 - DÖV 1992, 539). - VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 1 S 408/92
Längerfristige Obdachlosigkeit als Regelversagungsgrund für eine …
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts löst bereits das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes die Regelversagung nach § 7 Abs. 2 AuslG aus; es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene rechtmäßig ausgewiesen werden könnte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.2.1992 - 1 S 7/92 -, DÖV 1992, 539). - VGH Baden-Württemberg, 12.03.1996 - 1 S 1297/95
Voraussetzung für ein Zuzugsrecht nach EWGAssRBes 1/80 - ordnungsgemäßer Wohnsitz …
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24.2.1992 - 1 S 7/92 -, DÖV 1992, 539), kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller deswegen ermessensfehlerfrei hätte ausgewiesen werden können, bei der Beurteilung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht an. - VGH Baden-Württemberg, 05.04.1993 - 1 S 2713/92
Aufenthaltserlaubnis: Unbeachtlichkeit von Unterbrechungen des Besitzes der …
Der Beschluß des Senats vom 24.2.1992 (Az.: 1 S 7/92) steht dem nicht entgegen. - VGH Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 11 S 2312/98
Besonderer Ausweisungsschutz für Heranwachsende, die im Bundesgebiet aufgewachsen …
Bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder reicht es aus, daß der Heranwachsende (erst) im Zeitpunkt der Antragstellung seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 24.2.1992, EZAR 017 Nr. 3 = DÖV 1992, 539). - VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 11 S 169/94
Anrechnung der Zeiten eines erlaubnisfreien Aufenthaltes jugendlicher Ausländer …
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rechtsanspruch ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes die Vollendung des 16. Lebensjahres (siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 24.2.1992 - 1 S 7/92 -).